Satzung
I. Name, Sitz und Zweck des
Vereins
§ 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Energetische und
Informationsmedizin e.V. Er ist am 10. Mai 1999 gegründet
worden und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat
seinen Sitz in Stuttgart, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2, Zweck der
Gesellschaft
a) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von
Wissenschaft, Forschung sowie der sich daraus ergebenden
Anwendung auf dem Gebiet der Medizin und der
Biowissenschaften, insbesondere im Bereich der Energetischen-
und Informationsmedizin. Damit wird eine Medizin bezeichnet,
deren Wirkung auf der Nutzung von biologisch-steuernden
elektromagnetischen Wellen, verschiedenartigen Feldern oder
auf Informations-Entitäten zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken beruht. Die Gesellschaft unterstützt
weiterhin die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit
ausländischen Forschern und Arbeitsgruppen.
b) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist
politisch und konfessionell neutral und steht auf dem Boden
der Naturwissenschaft. Die Gesellschaft überwacht die
ausschließliche und unmittelbare Verwendung der ihr zur
Verfügung gestellten Mittel im Sinne der in § 2a)
festgelegten Ziele.
c) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Grundbesitz zu
erwerben sowie sich an Gesellschaften und Einrichtungen zu
beteiligen oder solche zu errichten, soweit die
Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann
Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, aber auch in
Kooperation mit anderen, oder die Trägerschaft
für Wissenschaftsobjekte übernehmen.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Zweck der Gesellschaft fördern will. Die Gesellschaft besteht
aus :
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) Kuratorium.
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf Antrag der
Vorstand.
a) ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder können Einzel- oder juristische
Personen aufgenommen werden, die die Energetische- und
Informationsmedizin in Theorie und/oder Praxis unterstützen.
b) Fördernde Mitglieder
Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht
ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde
Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die
Behandlung, Forschung und Lehre in der Energetischen- und
Informationsmedizin besonders verdient gemacht haben, können
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen
Mitgliedern (ohne Stimmrecht) gleichgestellt; Beiträge werden
nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen
Beschluß des Vorstandes.
d) Kuratorium
Der Vorstand kann zur Unterstützung der Belange der
Gesellschaft Personen aus dem öffentlichen Leben zu Kuratoren
ohne Beitragspflicht ernennen. Die Mitglieder des Kuratoriums
sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 4, Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie
beschließt über :
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter.
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der
Jahresrechnung und des Haushaltsplanes.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die
wenigstens zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden
sind.
6. Satzungsänderungen.
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
8. Einspruch gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes.
9. Auflösung der Gesellschaft.
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie
ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden zu berufen
und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluß der
Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an
die Mitglieder einzuberufen. Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift angefertigt
werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der
Niederschrift zu unterzeichnen ist.
§ 5, Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr im voraus jeweils
bis zum 31.März an die von dem Vorstand vorgeschriebene
Stelle einzubezahlen.
§ 6, Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt durch :
a) Austrittserklärung,
b) Ausschluß,
c) Tod des Einzelmitgliedes,
d) Auflösung der Gesellschaft.
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat
keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Bestehen
bleiben Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit
sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorsitzenden
schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung
zulässig; jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen,
insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres bestehen.
Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der
Gesellschaft verstößt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß mit
einfacher Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluß ist
innerhalb eines Monats der Einspruch beim Vorstand möglich.
In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu
entscheiden.
Der Ausschließungsbeschluß der Vorstandschaft hat vorläufig
Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 7, Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht
auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine
Übertragung des Stimmrechtes findet statt; jedoch darf jedes
anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels
schriftlicher Vollmacht vertreten.
III.
§ 8, Leitung der Gesellschaft
Die Leitung der Gesellschaft geschieht durch :
a) den Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.§ 9
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die den Sprecher des
Vorstandes, den Schatzmeister und den Generalsekretär wählen.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er wird von der
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit
der Wahl und endet mit der neuen Wahl. Die Gesellschaft wird
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch
den Sprecher des Vorstandes und den Generalsekretär
vertreten. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
Dem Vorstand obliegt insbesondere, die wissenschaftlichen
Konzeptionen zu entwickeln, die der Verwirklichung des
Satzungszwecks dienen. Hierüber erstattet er der
Mitgliederversammlung jährlichen Bericht.
Der Vorstand ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlußfähig.
Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme
durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen. Beschlußfassung durch schriftliche, fernmündliche
oder fernschriftliche Umfrage ist zulässig. Beschlüsse des
Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen, die Sitz und Stimme
im Vorstand haben. Der Antrag des Vorstandes muß mit
2/3Mehrheit beschlossen werden.
Über die Verhandlungen muß eine Niederschrift angefertigt
werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der
Niederschrift zu unterzeichnen ist.
§ 10,
Aufwandsentschädigung
Für die Führung der Gesellschaft erhält der Vorstand eine
pauschale Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Außerdem trägt die
Gesellschaft alle Auslagen, die im Interesse der Gesellschaft
entstehen. Soweit Mitglieder des Vorstandes als Projektleiter
wissenschaftlicher Vorhaben tätig werden, steht ihnen eine
angemessene Vergütung zu.
§ 11, Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn bei seinen Aufgaben
berät und unterstützt.
§ 12, Satzungsänderung/Auflösung
der Gesellschaft
Über Satzungsänderung sowie über die Auflösung der
Gesellschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung. Dem muß
eine Sitzung des Vorstandes vorausgegangen sein. Zwischen
dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum
von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.
Für die Beschlußfassung einer Satzungsänderung bzw. der
Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von
mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen nötig.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der
Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige
wissenschaftliche Institution mit der Verpflichtung, es
ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Energetischen-
und Informationsmedizin gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.
IV, Steuerliche
Vorschriften
§ 13
Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne
der §§ 51 ff. AO, d.h. im Sinne des Abschnittes
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mittelverwendung hat den steuerlichen
Gemeinnützigkeitsvorschriften zu entsprechen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Grundbesitz zu erwerben
sowie sich an den Gesellschaften und Einrichtungen zu
beteiligen oder solche zu errichten, soweit die
Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann
Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, auch in Kooperation
mit anderen, oder die Trägerschaft für Wissenschaftsprojekte
übernehmen.
Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben
einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um
die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Ansonsten ist die Rücklagenbildung nach den jeweils gültigen
Gemeinnützigkeitsvorschriften erlaubt.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen
der Gesellschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden. Beschlüsse über die Verwendung des
Gesellschaftsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder der
Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
§ 14, Spenden
Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden und sonstige
Zuwendungen für die Zwecke der Gesellschaft entgegenzunehmen
und hierüber steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu
erteilen.
Schluß
1. Die vorstehende Satzung wird hierdurch von allen
Gründungsmitgliedern beschlossen.
2.: Der Vorstand wird gebeten, die Gesellschaft zur
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgerichts
anzumelden. Der Vorstand wird hierdurch ermächtigt zu allen
Satzungsänderungen, die im Interesse der ersten Eintragung im
Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich werden sollten.
Stuttgart, den 10.05.1999