DGEIM Dossier

Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie der sich daraus ergebenden Anwendung auf dem Gebiet der Medizin und der Biowissenschaften, insbesondere im Bereich der Energetischen- und Informationsmedizin. Damit wird eine Medizin bezeichnet, deren Wirkung auf der Nutzung von biologisch-steuernden elektromagnetischen Wellen, verschiedenartigen Feldern oder auf Informations-Entitäten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken beruht. Die Gesellschaft unterstützt weiterhin die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ausländischen Forschern und Arbeitsgruppen.

Satzung


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Energetische und Informationsmedizin e.V. Er ist am 10. Mai 1999 gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Stuttgart, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2, Zweck der Gesellschaft
a) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie der sich daraus ergebenden Anwendung auf dem Gebiet der Medizin und der Biowissenschaften, insbesondere im Bereich der Energetischen- und Informationsmedizin. Damit wird eine Medizin bezeichnet, deren Wirkung auf der Nutzung von biologisch-steuernden elektromagnetischen Wellen, verschiedenartigen Feldern oder auf Informations-Entitäten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken beruht. Die Gesellschaft unterstützt weiterhin die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ausländischen Forschern und Arbeitsgruppen.

b) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist politisch und konfessionell neutral und steht auf dem Boden der Naturwissenschaft. Die Gesellschaft überwacht die ausschließliche und unmittelbare Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der in § 2a) festgelegten Ziele.

c) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Grundbesitz zu erwerben sowie sich an Gesellschaften und Einrichtungen zu beteiligen oder solche zu errichten, soweit die Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, aber auch in Kooperation mit anderen, oder die Trägerschaft
für Wissenschaftsobjekte übernehmen.
II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck der Gesellschaft fördern will. Die Gesellschaft besteht aus :

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) Kuratorium.
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand.

a) ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen werden, die die Energetische- und Informationsmedizin in Theorie und/oder Praxis unterstützen.

b) Fördernde Mitglieder
Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Behandlung, Forschung und Lehre in der Energetischen- und Informationsmedizin besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern (ohne Stimmrecht) gleichgestellt; Beiträge werden nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes.

d) Kuratorium
Der Vorstand kann zur Unterstützung der Belange der Gesellschaft Personen aus dem öffentlichen Leben zu Kuratoren ohne Beitragspflicht ernennen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§ 4, Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt über :
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter.
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind.
6. Satzungsänderungen.
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
8. Einspruch gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes.
9. Auflösung der Gesellschaft.

Geim
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden zu berufen und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluß der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§ 5, Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr im voraus jeweils bis zum 31.März an die von dem Vorstand vorgeschriebene Stelle einzubezahlen.

§ 6, Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt durch :
a) Austrittserklärung,
b) Ausschluß,
c) Tod des Einzelmitgliedes,
d) Auflösung der Gesellschaft.

Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.

Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig; jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen.

Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß mit einfacher Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats der Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Ausschließungsbeschluß der Vorstandschaft hat vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7, Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechtes findet statt; jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.

III.
§ 8, Leitung der Gesellschaft

Die Leitung der Gesellschaft geschieht durch :
a) den Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.§ 9

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die den Sprecher des Vorstandes, den Schatzmeister und den Generalsekretär wählen. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Sprecher des Vorstandes und den Generalsekretär vertreten. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Dem Vorstand obliegt insbesondere, die wissenschaftlichen Konzeptionen zu entwickeln, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Hierüber erstattet er der Mitgliederversammlung jährlichen Bericht.

Der Vorstand ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlußfähig. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlußfassung durch schriftliche, fernmündliche oder fernschriftliche Umfrage ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen, die Sitz und Stimme im Vorstand haben. Der Antrag des Vorstandes muß mit 2/3Mehrheit beschlossen werden.

Über die Verhandlungen muß eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§ 10, Aufwandsentschädigung
Für die Führung der Gesellschaft erhält der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Außerdem trägt die Gesellschaft alle Auslagen, die im Interesse der Gesellschaft entstehen. Soweit Mitglieder des Vorstandes als Projektleiter wissenschaftlicher Vorhaben tätig werden, steht ihnen eine angemessene Vergütung zu.

§ 11, Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn bei seinen Aufgaben berät und unterstützt.

§ 12, Satzungsänderung/Auflösung der Gesellschaft
Über Satzungsänderung sowie über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung. Dem muß eine Sitzung des Vorstandes vorausgegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen. Für die Beschlußfassung einer Satzungsänderung bzw. der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen nötig.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige wissenschaftliche Institution mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Energetischen- und Informationsmedizin gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.

IV, Steuerliche Vorschriften
§ 13
Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff. AO, d.h. im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu entsprechen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Grundbesitz zu erwerben sowie sich an den Gesellschaften und Einrichtungen zu beteiligen oder solche zu errichten, soweit die Gemeinnützigkeit dies erlaubt. Die Gesellschaft kann Wissenschaftsprojekte selbst durchführen, auch in Kooperation mit anderen, oder die Trägerschaft für Wissenschaftsprojekte übernehmen.

Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Ansonsten ist die Rücklagenbildung nach den jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsvorschriften erlaubt.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

§ 14, Spenden
Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen für die Zwecke der Gesellschaft entgegenzunehmen und hierüber steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu erteilen.

Schluß
1. Die vorstehende Satzung wird hierdurch von allen Gründungsmitgliedern beschlossen.

2.: Der Vorstand wird gebeten, die Gesellschaft zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgerichts anzumelden. Der Vorstand wird hierdurch ermächtigt zu allen Satzungsänderungen, die im Interesse der ersten Eintragung im Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden sollten.

Stuttgart, den 10.05.1999